Der Deutsche Fußball-Bund darf Vereine weiterhin wegen des Verhaltens ihrer Zuschauer mit Geldstrafen belegen. (Urheber/Quelle/Verbreiter: Hendrik Schmidt/dpa-Zentralbild/dpa)

Der Deutsche Fußball-Bund darf gegen Vereine weiterhin teils hohe Geldstrafen verhängen, wenn deren Anhänger oder Zuschauer Spiele stören. Rechtlich seien die Strafen als reine Präventivmaßnahmen zu bewerten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Damit seien sie auch dann zulässig, wenn den Vereinen kein eigenes Verschulden vorzuwerfen sei. Die Praxis verletze keine elementaren Grundsätze der Rechtsordnung. Geklagt hatte der Regionalligist FC Carl Zeiss Jena. (Az. I ZB 54/20)

Die Rechts- und Verfahrensordnung des DFB sieht vor, dass die Vereine für das Verhalten ihrer Anhänger und Zuschauer verantwortlich sind.
Sie haften «im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art». Das bedeutet, dass sie zum Beispiel wegen Bengalos und anderer Pyrotechnik im Fanblock zur Kasse gebeten werden. Je nach Schwere des Vorfalls und Finanzkraft des Vereins kann es um bis zu sechsstellige Summen gehen, das Geld fließt an Stiftungen und Projekte. Die Idee dahinter: Die Fans sollen sich zusammenreißen, um ihrem Verein nicht zu schaden.

Vereine sind für Fan-Verhalten haftbar

Nach einem früheren Urteil aus Karlsruhe können sich die Vereine zwar von den Krawallmachern das Geld als Schadenersatz zurückholen. Dafür müssen diese aber erst einmal ausfindig gemacht werden.

Der FC Carl Zeiss, der damals noch in der dritten Liga spielte, muss nun endgültig für Störungen von zwei Heimspielen und einer Auswärtspartie 2018 insgesamt knapp 25.000 Euro zahlen. Der Verein hatte das als ungerecht empfunden: Man treffe alle notwendigen Vorkehrungen und werde für etwas bestraft, das sich nicht beeinflussen lasse.

Die obersten Zivilrichterinnen und -richter des BGH ließen sich davon aber nicht überzeugen. Der Grundsatz, dass jede Strafe oder strafähnliche Sanktion Verschulden voraussetze, habe sogar Verfassungsrang, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Anders, als der Name vermuten lasse, handele es sich bei den Geldstrafen gegen die Vereine aber rein rechtlich gar nicht um Strafen.

Koch erläuterte, dass allein der Zweck entscheidend sei. Hier gehe es nicht darum, ein Fehlverhalten der Vereine zu ahnden. Durch die Geldstrafen sollten diese angehalten werden, einen ordnungsgemäßen Spielbetrieb zu gewährleisten und auf ihre Anhänger einzuwirken. Damit seien die Strafen eigentlich eine Präventivmaßnahme.

Jena hatte sich vor den Zivilgerichten gegen einen Schiedsspruch des zuständigen Sportgerichts gewehrt. Koch sagte, so ein Schiedsspruch könne nur aufgehoben werden, wenn er gegen die öffentliche Ordnung verstoße. «Das ist eine sehr hohe Hürde.» Im Juni 2020 war der FCC auch schon vor dem Frankfurter Oberlandesgericht (OLG) gescheitert.

Der BGH entschied nun in letzter Instanz. Jetzt ist nur noch eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht denkbar.

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